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§ 6 WPMVO

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2002 — BGBl. II Nr. 172/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199830.06.2002 BGBl. II Nr. 172/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapier-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 172/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002

Abkürzung

WPMVO

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,

Text

Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses

Paragraph 6, (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses ist mit Jahr, Monat und Tag in einer achtstelligen Ziffernfolge anzugeben. Die Uhrzeit ist mit Stunde, Minute und Sekunde in einer sechsstelligen Ziffernfolge anzugeben. Ist der nach den folgenden Absätzen zu ermittelnde Zeitpunkt nur auf Stunden oder Minuten genau bekannt, so sind jeweils die Minuten oder Sekunden mit 00 anzugeben.

  1. Absatz 2,Bei Börsegeschäften ist das Datum und die Uhrzeit des maßgeblichen Kursfeststellungszeitpunktes nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben. Als Börsegeschäfte im Sinne dieser Verordnung gelten Geschäfte, die vom Meldepflichtigen in einem geregelten Markt gemäß Artikel eins, Ziffer 13 der Richtlinie 93/22/EWG, an einer anerkannten Börse gemäß Paragraph 2, Ziffer 32, BWG oder an einer sonstigen Börse direkt abgeschlossen wurden.
  2. Absatz 3,Bei außerbörslichen Geschäften ist das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben. Das außerbörsliche Geschäft ist mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Annahme der erteilten Order durch die Gegenpartei) ausgeführt. Bei mündlich abgeschlossenen Geschäften kann als Geschäftsabschlußzeitpunkt jene Uhrzeit gemeldet werden, die in der dem mündlichen Vertragsabschluß unmittelbar folgenden Geschäftsdokumentation festgehalten ist.
  3. Absatz 4,Ist keiner der nach Absatz 3, möglichen Geschäftsabschlußzeitpunkte bekannt, so ist Datum und Uhrzeit des Zeitpunktes nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben, zu dem die Bestätigung über die Ausführung des Geschäftes beim Meldepflichtigen einlangt. Langen Ausführungsbestätigungen außerhalb der Geschäftszeit des Meldepflichtigen ein, so wird der Beginn des Fristenlaufs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WAG nicht dadurch gehemmt; dies gilt auch, wenn der Meldepflichtige auf Grund von Umständen, die von ihm selbst zu vertreten sind, von der Ausführung des Geschäftes verspätet Kenntnis erlangt hat.
  4. Absatz 5,Geschäfte, die für den Meldepflichtigen durch Kommissionäre abgeschlossen wurden, gelten im Sinne dieser Verordnung auch dann als außerbörsliches Geschäft, wenn der Vermittler oder Kommissionär sie an einer Börse ausführt. In diesen Fällen ist der nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) umgerechnete Zeitpunkt zu melden, der vom Kommissionär als Ausführungszeitpunkt in der jeweiligen Lokalzeit angegeben wird. Wird vom Kommissionär kein Ausführungszeitpunkt angegeben, so ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Meldung der Ausführung beim Meldepflichtigen einlangt. Hat der Meldepflichtige bei einem solchen außerbörslichen Geschäft auch Kenntnis vom Zeitpunkt der maßgeblichen Kursfeststellung der betreffenden Börse, so ist dieser Zeitpunkt zusätzlich nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben; unbeschadet dessen ist für den Beginn des Fristenlaufs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WAG die angegebene Ausführungszeit, bei deren Fehlen der Zeitpunkt des Einlangens der Abschlußmeldung maßgeblich; Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.

Gesetzesnummer

10003549

Dokumentnummer

NOR12040003

Alte Dokumentnummer

N2199763797J