Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/06 Wertpapierrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 258/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,
Text
Bezeichnung des meldepflichtigen Instruments
§ 5. (1) Die meldepflichtigen Wertpapiere sind mit ihrer International Securities Identification Number (ISI-Nummer, ISIN) zu bezeichnen. Hat das Wertpapier keine ISIN oder ist die ISIN im System des Meldepflichtigen nicht verfügbar, so ist anstelle dessen die nationale Wertpapierkennummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muß das Wertpapier mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die BWA geändert werden.Paragraph 5, (1) Die meldepflichtigen Wertpapiere sind mit ihrer International Securities Identification Number (ISI-Nummer, ISIN) zu bezeichnen. Hat das Wertpapier keine ISIN oder ist die ISIN im System des Meldepflichtigen nicht verfügbar, so ist anstelle dessen die nationale Wertpapierkennummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muß das Wertpapier mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die BWA geändert werden.
(2)Absatz 2,Die meldepflichtigen abgeleiteten Instrumente (Derivate) sind mit ihrer ÖTOB-Nummer zu bezeichnen. Hat das Derivat keine ÖTOB-Nummer, so ist die entsprechende von der Heimatbörse vergebene Nummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muß das Derivat mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die BWA geändert werden.
(3)Absatz 3,Wird im Sinne der Abs. 1 und 2, jeweils letzter Satz, eine hausinterne Kennummer verwendet, so ist im Meldesatz das Feld „Wertpapierbezeichnung'' zwingend auszufüllen.Wird im Sinne der Absatz eins und 2, jeweils letzter Satz, eine hausinterne Kennummer verwendet, so ist im Meldesatz das Feld „Wertpapierbezeichnung'' zwingend auszufüllen.
(4)Absatz 4,Für die Bezeichnung der Wertpapierart ist das dem betreffenden Instrument entsprechende Kennzeichen gemäß der Anlage 2 anzugeben.
Anmerkung
In Abs. 3 ist offenbar der jeweils vorletzte Satz der Abs. 1 und 2
gemeint.
Dokumentnummer
NOR12040002
Alte Dokumentnummer
N2199763796J