Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Staatsangehörigen des einen der beiden Vertragsstaaten haben auf dem Gebiet des anderen in Zivil- und Handelssachen sowohl als Kläger als auch als Beklagte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten.
(2)Absatz 2,Diese Staatsangehörigen genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens den gleichen Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses anderen Staates eingeräumt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040065
Alte Dokumentnummer
N2199811548O