Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.08.1998 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.08.199831.12.2014 BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.08.1998BGBl. II Nr. 256/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Index

25/01 Strafprozess

Text

Allgemeines

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Inhalt von Verschlußsachen darf außer dem Leiter der Gerichtsabteilung und den mit der Strafsache befaßten Staatsanwälten nur so vielen Personen zur Kenntnis gelangen, wie dies zur Vollziehung der nachfolgenden Bestimmungen unbedingt erforderlich ist. Die in Betracht kommenden Bediensteten müssen besonders verläßlich sein; sie sind vom Präsidenten des Gerichtes, vom Leiter der Staatsanwaltschaft und der Präsidialsektion der Zentralstelle nach dienstlichen Erfordernissen auszuwählen und über die Bestimmungen dieser Verordnung nachweislich zu belehren.
  2. Absatz 2,Verschlußsachen sind stets so zu behandeln und zu verwahren, daß ihr Inhalt unbefugten Personen nicht zur Kenntnis gelangt.

Anmerkung

Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10003595

Dokumentnummer

NOR12040105

Alte Dokumentnummer

N2199812114O