Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Allgemeines
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Inhalt von Verschlußsachen darf außer dem Leiter der Gerichtsabteilung und den mit der Strafsache befaßten Staatsanwälten nur so vielen Personen zur Kenntnis gelangen, wie dies zur Vollziehung der nachfolgenden Bestimmungen unbedingt erforderlich ist. Die in Betracht kommenden Bediensteten müssen besonders verläßlich sein; sie sind vom Präsidenten des Gerichtes, vom Leiter der Staatsanwaltschaft und der Präsidialsektion der Zentralstelle nach dienstlichen Erfordernissen auszuwählen und über die Bestimmungen dieser Verordnung nachweislich zu belehren.
(2)Absatz 2,Verschlußsachen sind stets so zu behandeln und zu verwahren, daß ihr Inhalt unbefugten Personen nicht zur Kenntnis gelangt.
Anmerkung
Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR12040105
Alte Dokumentnummer
N2199812114O