Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
05.08.1998 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 405.08.199831.12.2014 BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.08.1998BGBl. II Nr. 256/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Index

25/01 Strafprozess

Text

Aufbewahrung und Übergabe von Verschlußakten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Verschlußakten und Verschlußsachen sind samt dem Verfügungsbogen in einem verschlossenen Umschlag in einem gesicherten Aktenschrank (Safe) versperrt aufzubewahren. Der Schlüssel ist vom Leiter der Geschäftsabteilung oder seinem Stellvertreter versperrt zu verwahren und darf außerhalb der Dienstzeit nur dem zuständigen Richter (Journalrichter) zugänglich gemacht werden.
  2. Absatz 2,Verschlußakten sind über die Geschäftsabteilung weiterzugeben. Sie sind nur gegen Empfangsbestätigung und nur an Personen auszufolgen, die ihre Berechtigung zur Übernahme des Aktes nachweisen können. Der Empfang des Verschlußaktes ist vom anfordernden Bediensteten auf dem Verfügungsbogen durch eigenhändige Unterschrift samt Angabe von Datum und Zeit zu bestätigen.

Anmerkung

Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10003595

Dokumentnummer

NOR12040107

Alte Dokumentnummer

N2199812116O