Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Aufbewahrung und Übergabe von Verschlußakten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Verschlußakten und Verschlußsachen sind samt dem Verfügungsbogen in einem verschlossenen Umschlag in einem gesicherten Aktenschrank (Safe) versperrt aufzubewahren. Der Schlüssel ist vom Leiter der Geschäftsabteilung oder seinem Stellvertreter versperrt zu verwahren und darf außerhalb der Dienstzeit nur dem zuständigen Richter (Journalrichter) zugänglich gemacht werden.
(2)Absatz 2,Verschlußakten sind über die Geschäftsabteilung weiterzugeben. Sie sind nur gegen Empfangsbestätigung und nur an Personen auszufolgen, die ihre Berechtigung zur Übernahme des Aktes nachweisen können. Der Empfang des Verschlußaktes ist vom anfordernden Bediensteten auf dem Verfügungsbogen durch eigenhändige Unterschrift samt Angabe von Datum und Zeit zu bestätigen.
Anmerkung
Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR12040107
Alte Dokumentnummer
N2199812116O