Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Akteneinsicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ablichtungen und sonstige Vervielfältigungen von Verschlußsachen dürfen nur durch besonders verläßliche Bedienstete und nur auf Grund einer Genehmigung des Leiters der Gerichtsabteilung oder des Referatsleiters der Staatsanwaltschaft hergestellt werden.
(2)Absatz 2,Ablichtungen und Vervielfältigungen eines Verschlußstückes dürfen nur in der erforderlichen Anzahl hergestellt werden; ihre Anzahl und ihre Verwendung sind im Verfügungsbogen zu vermerken. Auf jedem Verschlußstück, von dem mehrere Ausfertigungen oder Ablichtungen hergestellt werden, muß unter dem Verschlußvermerk rechts oben angeführt sein:
wieviele Ausfertigungen oder Ablichtungen hergestellt wurden,
um die wievielte Ausfertigung oder Ablichtung es sich handelt (zB „6 Ausfertigungen; 3. Ausfertigung“).
(3)Absatz 3,Die Namen jener Personen, die Akteneinsicht genommen haben, sowie die Anzahl und die Verwendung der hergestellten Ablichtungen eines Verschlußstückes sind unter Beifügung des Datums im Verfügungsbogen zu vermerken. Werden Ablichtungen nach Anweisung des Referatsleiters der Staatsanwaltschaft hergestellt, so ist der zuständigen Geschäftsabteilung des Gerichtes bei der Rückstellung des Aktes die Anzahl und die Verwendung der hergestellten Ablichtungen schriftlich mitzuteilen.
Anmerkung
Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR12040110
Alte Dokumentnummer
N2199812119O