Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 14
Zustellung von Schriftstücken
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um die Zustellung von Schriftstücken vorzunehmen, die sich auf ein vom ersuchenden Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages gestelltes Rechtshilfeersuchen beziehen oder Bestandteil dieses Ersuchens sind.
(2)Absatz 2,Der ersuchende Staat übermittelt ein Ersuchen um Zustellung eines Schriftstückes, das das Erscheinen einer Person vor einer Behörde des ersuchenden Staates verlangt, angemessene Zeit vor dem für das Erscheinen vorgesehenen Zeitpunkt.
(3)Absatz 3,Der ersuchte Staat übermittelt einen Zustellnachweis auf die im Ersuchen angegebene Art. (4) Eine Person, die Staatsangehöriger des ersuchten Staates oder dort einem solchen gleichgestellt ist und einer nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung zum Erscheinen im ersuchenden Staat als Zeuge oder Sachverständiger nicht Folge leistet, darf aus diesem Grunde weder bestraft noch einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden.Der ersuchte Staat übermittelt einen Zustellnachweis auf die im Ersuchen angegebene "Art". (4) Eine Person, die Staatsangehöriger des ersuchten Staates oder dort einem solchen gleichgestellt ist und einer nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung zum Erscheinen im ersuchenden Staat als Zeuge oder Sachverständiger nicht Folge leistet, darf aus diesem Grunde weder bestraft noch einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040125
Alte Dokumentnummer
N2199812184U