Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 13
Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen
Der ersuchende Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um den Ort, an dem sich im Ersuchen angeführte Personen oder Gegenstände befinden, oder deren Identität festzustellen, wenn dies für die Erledigung eines nach diesem Vertrag gestellten Ersuchens erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040124
Alte Dokumentnummer
N2199812183U