Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 12
Überstellung in Verwahrung befindlicher Personen
(1)Absatz eins,Eine im Gewahrsam des ersuchten Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, wird hiefür dem ersuchenden Staat überstellt, wenn diese Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind.
(2)Absatz 2,Eine im Gewahrsam des ersuchenden Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im ersuchten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, kann an den ersuchten Staat überstellt werden, wenn die Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke dieses Vertrages
hat der übernehmende Staat die Befugnis und die Verpflichtung, die überstellte Person in Gewahrsam zu halten, falls nicht eine gegenteilige Ermächtigung durch den überstellenden Staat erfolgt ist;
stellt der übernehmende Staat die überstellte Person in den Gewahrsam des überstellenden Staates zurück, sobald die Umstände dies erlauben oder entsprechend einer sonstigen Vereinbarung der beiden Zentralen Behörden;
verlangt der übernehmende Staat nicht, daß der überstellende Staat ein Auslieferungsverfahren zur Rückstellung der überstellten Person einleitet; und
wird der überstellten Person die im Gewahrsam des übernehmenden Staates verbrachte Zeit auf die Verbüßung der im überstellenden Staat verhängten Strafe angerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040123
Alte Dokumentnummer
N2199812182U