Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 11
Sicheres Geleit
(1)Absatz eins,Sofern im Ersuchen nichts anderes angeführt ist, darf eine gemäß diesem Vertrag im ersuchenden Staat als Zeuge oder Sachverständiger erscheinende Person wegen Handlungen oder Unterlassungen, die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgten, nicht einer Zivilklage unterworfen werden, die gegen sie nur wegen ihrer Anwesenheit im ersuchenden Staat eingebracht werden kann, oder verfolgt oder bestraft oder irgendeiner Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2)Absatz 2,Ein nach diesem Artikel gewährtes sicheres Geleit findet keine Anwendung mehr, wenn eine nach diesem Vertrag erscheinende Person innerhalb von 7 Tagen, nachdem ihr bekanntgegeben wurde, daß ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist, nicht den ersuchenden Staat verlassen hat, obwohl sie hiezu in der Lage gewesen war, oder wenn sie nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040122
Alte Dokumentnummer
N2199812181U