Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 10
Erscheinen im ersuchenden Staat
(1)Absatz eins,Der ersuchende Staat kann um das Erscheinen einer Person zum Zweck der Teilnahme an Untersuchungshandlungen oder Verfahren in diesem Staat ersuchen. Der ersuchte Staat lädt die Person ein zu erscheinen und verständigt den ersuchenden Staat von der Antwort dieser Person.
(2)Absatz 2,Der ersuchende Staat gibt bekannt, in welchem Ausmaß die Auslagen dieser Person ersetzt werden. Eine Person, die zum Erscheinen bereit ist, kann darum ersuchen, daß der ersuchende Staat Geld zur Bestreitung dieser Auslagen vorstreckt. Das Vorstrecken kann durch die Botschaft oder durch ein Konsulat des ersuchenden Staates erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040121
Alte Dokumentnummer
N2199812180U