Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 107/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 107/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 107/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 9

Akten von Regierungsstellen

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat stellt dem ersuchenden Staat Kopien öffentlich zugänglicher Schriftstücke, Akten oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen zur Verfügung, die sich im Besitz von Ministerien, Regierungsstellen oder Gerichten des ersuchten Staates befinden.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Staat kann Kopien von Schriftstücken, Akten oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen, die sich im Besitz von Ministerien, Regierungsstellen oder eines Gerichtes befinden, aber nicht öffentlich sind, im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen, wie sie für seine Behörden zur Verfügung stünden, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Rechtshilfeersuchen gestellt werden können. Der ersuchte Staat kann nach seinem Ermessen ein Ersuchen nach diesem Absatz gänzlich oder zum Teil ablehnen.
  3. Absatz 3,Nach diesem Artikel zur Verfügung gestellte amtliche Schriftstücke können in der im Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung 1) vorgesehenen Weise bestätigt werden. Eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich. Schriftstücke, die gemäß diesem Absatz bestätigt sind, werden im ersuchenden Staat als Beweismittel zugelassen.

________________________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003596

Dokumentnummer

NOR12040120

Alte Dokumentnummer

N2199812179U