Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Abweichende Satzungsbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, dass
der Schwellenwert in § 22 Abs. 2 für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;der Schwellenwert in Paragraph 22, Absatz 2, für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;
auf sie als Zielgesellschaft § 27a (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;auf sie als Zielgesellschaft Paragraph 27 a, (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;
die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine und Optionen nicht besteht.
(2)Absatz 2,Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Abs. 1 sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Absatz eins, sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.
(3)Absatz 3,Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit der Schwellenwert nach Abs. 1 Z 1 angehoben wird.Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit der Schwellenwert nach Absatz eins, Ziffer eins, angehoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40078274