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§ 26b ÜbG

Fassungen
ab 20.05.2006 — BGBl. I Nr. 75/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26b heute20.05.2006 BGBl. I Nr. 75/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 b

Inkrafttretensdatum

20.05.2006BGBl. I Nr. 75/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Feststellungsverfahren

Paragraph 26 b,

  1. Absatz eins,Wer unmittelbar oder mittelbar Beteiligungspapiere an einer Zielgesellschaft hält, kann einen Feststellungsbescheid darüber beantragen, ob für ihn die Angebotspflicht besteht.
  2. Absatz 2,Stellt die Übernahmekommission die Angebotspflicht fest, so hat der Bieter entweder abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, innerhalb von 20 Börsetagen ab Zustellung des Feststellungsbescheids das Pflichtangebot anzuzeigen oder nach Absatz 3, vorzugehen. Die Frist für die Berücksichtigung von Vorerwerben nach Paragraph 26, verlängert sich um die Dauer des Verfahrens.
  3. Absatz 3,Der Bieter kann anstelle der Anzeige eines Pflichtangebots seine Beteiligung innerhalb von 20 Börsetagen auf maximal 30 vom Hundert der ständig stimmberechtigten Aktien reduzieren oder das Erlangen der kontrollierenden Beteiligung auf sonstige Weise rückgängig machen; Paragraph 26 a, gilt sinngemäß. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Angebotspflicht treten nicht ein, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag gemäß Absatz eins, unverzüglich nach Eintreten des zugrunde liegenden Sachverhalts gestellt wird und
    2. Ziffer 2
      der Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger während des Bestehens der kontrollierenden Beteiligung ihre Stimmrechte nicht ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40078273