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§ 27 ÜbG

Fassungen
ab 20.05.2006 — BGBl. I Nr. 75/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute20.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 75/2006
§ 2701.01.199919.05.2006 BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

20.05.2006BGBl. I Nr. 75/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Abweichende Satzungsbestimmungen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, dass
    1. Ziffer eins
      der Schwellenwert in Paragraph 22, Absatz 2, für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;
    2. Ziffer 2
      auf sie als Zielgesellschaft Paragraph 27 a, (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine und Optionen nicht besteht.
  2. Absatz 2,Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Absatz eins, sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit der Schwellenwert nach Absatz eins, Ziffer eins, angehoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40078274