Rechtstracker.at

§ 2 GenRevPO

Fassungen
08.05.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. I Nr. 70/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 208.05.200831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 70/2008 · aufgehoben
§ 201.07.199807.05.2008 BGBl. II Nr. 122/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.05.2008BGBl. I Nr. 70/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

GenRevPO

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

Tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer

Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember

2008, außer Kraft vergleiche Paragraph 32, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,).

Text

Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten

Prüfungsverfahrens

Paragraph 2, (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (Paragraph 15, GenRevG 1997) und ihre Stellvertreter sind zugleich mit der Übersendung (Übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse sorgfältig und gerecht zu beurteilen. Außerdem sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlauf eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.

  1. Absatz 2,Ein Mitglied des Prüfungsausschusses, bei dem ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, hat dies unverzüglich dem ihn bestellenden Revisionsverband anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10003632

Dokumentnummer

NOR40098282