Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember
2008, außer Kraft (vgl. § 32 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/1997).2008, außer Kraft vergleiche Paragraph 32, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,).
Text
Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten
Prüfungsverfahrens
§ 2. (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 15 GenRevG 1997) und ihre Stellvertreter sind zugleich mit der Übersendung (Übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse sorgfältig und gerecht zu beurteilen. Außerdem sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlauf eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.Paragraph 2, (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (Paragraph 15, GenRevG 1997) und ihre Stellvertreter sind zugleich mit der Übersendung (Übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse sorgfältig und gerecht zu beurteilen. Außerdem sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlauf eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied des Prüfungsausschusses, bei dem ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, hat dies unverzüglich dem ihn bestellenden Revisionsverband anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40098282