Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember
2008, außer Kraft (vgl. § 32 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/1997).2008, außer Kraft vergleiche Paragraph 32, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,).
Text
Einsichtnahme
§ 5. Dem Prüfungskandidaten ist auf Wunsch Einsicht in die Beurteilung seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme ist nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Ausschußmitglieder, die die Arbeiten beurteilt haben, beim jeweiligen Prüfungsausschuß zu ermöglichen. Paragraph 5, Dem Prüfungskandidaten ist auf Wunsch Einsicht in die Beurteilung seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme ist nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Ausschußmitglieder, die die Arbeiten beurteilt haben, beim jeweiligen Prüfungsausschuß zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40098285