Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Einsichtnahme
§ 5. Dem Prüfungskandidaten ist auf Wunsch Einsicht in die Beurteilung seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme ist nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Ausschußmitglieder, die die Arbeiten beurteilt haben, beim jeweiligen Prüfungsausschuß zu ermöglichen. Paragraph 5, Dem Prüfungskandidaten ist auf Wunsch Einsicht in die Beurteilung seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme ist nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Ausschußmitglieder, die die Arbeiten beurteilt haben, beim jeweiligen Prüfungsausschuß zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12040463
Alte Dokumentnummer
N2199851763L