Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BWA-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Fristen und Zahlungsart
§ 4. (1) Die Zahlungen der Kostenpflichtigen sind dem Konto 5.050.000 des Bundesministeriums für Finanzen bei der Österreichischen Postsparkasse gutzuschreiben.Paragraph 4, (1) Die Zahlungen der Kostenpflichtigen sind dem Konto 5.050.000 des Bundesministeriums für Finanzen bei der Österreichischen Postsparkasse gutzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Beträge sind spätestens innerhalb eines Monats zu erstatten, sofern nicht ein bestimmter Fälligkeitstag im Bescheid angegeben ist.Die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorgeschriebenen Beträge sind spätestens innerhalb eines Monats zu erstatten, sofern nicht ein bestimmter Fälligkeitstag im Bescheid angegeben ist.
(3)Absatz 3,Bei Zahlungsverzug sind 2 vH des Fehlbetrags zu entrichten. Eine bescheidmäßige Vorschreibung des Säumniszuschlages ist nicht erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12040679
Alte Dokumentnummer
N2199912802Y