Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Firmenbuchdatenbankverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 240/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 173/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Sammelabfrage
§ 3. (1) Die Gerichtsgebühr für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage) beträgt 20 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.Paragraph 3, (1) Die Gerichtsgebühr für die Firmenbuchabfrage nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG (Sammelabfrage) beträgt 20 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.
(2)Absatz 2,Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilenendecode abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeilenendecodes. Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung auf dem besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.
(3)Absatz 3,Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das in § 2 genannte Justizkonto.Das Bundesministerium für Finanzen überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das in Paragraph 2, genannte Justizkonto.
Dokumentnummer
NOR40017913