Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schuldverschreibungen mit Prämien
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 32/1889 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 32 aus 1889, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§. 1.Paragraph eins,
Schuldverschreibungen mit Prämien, in welchen allen Gläubigern oder einem Theile derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, dass durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämiirenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämien bestimmt werden sollen, dürfen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes und nur zu Zwecken des Staates ausgegeben werden.
Hiedurch werden auch abweichende Ausnahmsbestimmungen, welche zu Gunsten einzelner Anstalten bestehen, aufgehoben. Doch bleibt die Ausgabe von Prämienschuldverschreibungen insoweit gestattet, als deren Verlosungsplan bereits die staatliche Genehmigung erhalten hat.
Jede andere Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Prämien ist verboten und sind die betreffenden Schuldverschreibungen kein Gegenstand des rechtlichen Verkehres (§§. 311 und 878 a. b. G. B.). Jede andere Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Prämien ist verboten und sind die betreffenden Schuldverschreibungen kein Gegenstand des rechtlichen Verkehres (Paragraphen 311 und 878 a. b. G. B.).
Dokumentnummer
NOR12041267
Alte Dokumentnummer
N3188924838L