Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schuldverschreibungen mit Prämien
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 32/1889 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 32 aus 1889, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§. 2.Paragraph 2,
Verträge, welche außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes ausgegebene Schuldverschreibungen mit Prämien oder Interimsscheine auf solche Wertpapiere zum Gegenstande haben, sind mit Ausschluss der Erbverträge, ungiltig.
Veräußerungen im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung werden hiedurch nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12041268
Alte Dokumentnummer
N3188924839L