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Art. 14

Fassungen
ab 01.05.1891 — RGBl. Nr. 41/1891 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.05.1891 RGBl. Nr. 41/1891 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 41/1891

Typ

Vertrag - Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1891RGBl. Nr. 41/1891

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 14.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratificirt werden, und der Austausch der Ratificationen sobald als möglich erfolgen.

Der Vertrag wird am ersten Tage des dritten Monats nach dem Monat, in welchem der Austausch der Ratificationen stattfindet, in Wirksamkeit treten und zehn Jahre, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, in Wirksamkeit bleiben.

Wenn ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes keiner der vertragschließenden Theile dem andern durch eine amtliche Erklärung seine Absicht kundgibt, die Wirksamkeit dieses Vertrages aufhören zu lassen, so wird derselbe als auf fernere zehn Jahre und so weiter von zehn zu zehn Jahren verlängert angesehen werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, am 2. December 1890.

Schlagworte





Ratifikation, Teil, Dezember

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003734

Dokumentnummer

NOR12041289

Alte Dokumentnummer

N3189152402L