Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel XIV.Artikel römisch vierzehn.
Die Ausprägung der Ein-Kronenstücke erfolgt nur für Rechnung des Staates.
Es sind für 140 Millionen Kronen Ein-Kronenstücke auszuprägen.
Im Verordnungswege wird bestimmt werden, in welchen Terminen die Ausprägung und Hinausgabe der Ein-Kronenstücke stattzufinden hat.
Dokumentnummer
NOR12041304
Alte Dokumentnummer
N3189224713L