Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel XV.Artikel römisch fünfzehn.
Die Nickelmünzen werden aus reinem Nickel geprägt. Aus dem Kilogramme reinen Nickels werden 250 Zwanzig-Hellerstücke, beziehungsweise 333 Zehn-Hellerstücke ausgebracht.
Der Avers der Nickelmünzen trägt den kaiserlichen Adler, der Revers enthält die Wertangabe und die Jahreszahl der Ausmünzung.
Der Rand wird gerippt sein.
Der Durchmesser wird bei den Zwanzig-Hellerstücken 21 Millimeter, bei den Zehn-Hellerstücken 19 Millimeter betragen.
Dokumentnummer
NOR12041305
Alte Dokumentnummer
N3189224714L