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Art. 16

Fassungen
11.08.1892 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1611.08.189231.12.2004 RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

11.08.1892RGBl. Nr. 126/1892

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Artikel römisch sechzehn.

Die Ausprägung der Nickelmünzen findet nur für Rechnung des Staates statt.

Nickelmünzen sind bis zum Betrage von 42 Millionen Kronen auszuprägen.

Die Ausgabe derselben erfolgt unter Einziehung der Silberscheidemünzen zu 20, 10 und 5 Kreuzern österreichischer Währung.

Im Verordnungswege wird bestimmt werden, in welchen Terminen die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen, sowie die Einziehung der Silberscheidemünzen österreichischer Währung stattfindet.

Gesetzesnummer

10003735

Dokumentnummer

NOR12041306

Alte Dokumentnummer

N3189224715L