Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel XVII.Artikel römisch siebzehn.
Die Bronzemünzen werden aus einer Legierung von 95 Theilen Kupfer, 4 Theilen Zinn und 1 Theil Zink geprägt.
Aus dem Kilogramme dieser Legierung sollen:
600 Stücke zu 1 Heller ausgebracht werden.
Der Avers der Bronzemünzen trägt den kaiserlichen Adler, der Revers enthält die Wertangabe und die Jahreszahl der Ausmünzung.
Der Rand wird glatt sein.
Der Durchmesser dieser Münzen wird auf 19 und beziehungsweise 17 Millimeter festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12041307
Alte Dokumentnummer
N3189224716L