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Art. 18

Fassungen
11.08.1892 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1811.08.189231.12.2004 RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

11.08.1892RGBl. Nr. 126/1892

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Artikel römisch achtzehn.

Die Ausprägung der Bronzemünzen findet nur für Rechnung des Staates statt und darf insgesamt den Betrag von 18,200.000 Kronen nicht übersteigen. Sie dürfen nur unter Einziehung der Kupferscheidemünzen zu 4, 1 und 5/10 Kreuzern österreichischer Währung ausgegeben werden.

Im Verordnungswege wird bestimmt werden, in welchen Terminen die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen, sowie die Einziehung der Kupfermünzen österreichischer Währung stattzufinden hat.

Gesetzesnummer

10003735

Dokumentnummer

NOR12041308

Alte Dokumentnummer

N3189224717L