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Art. 19

Fassungen
11.08.1892 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1911.08.189231.12.2004 RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

11.08.1892RGBl. Nr. 126/1892

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Artikel römisch neunzehn.

Die Ein-Kronenstücke, sowie die Nickel- und Bronzemünzen der Kronenwährung werden bei allen Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen nach ihrem Nennwerte in Zahlung genommen, und zwar die Ein-Kronenstücke unbeschränkt, die Nickel- und Bronzemünzen bis zum Betrage von 10 Kronen.

Außerdem sind dieselben bei den als Verwechslungskassen fungierenden Kassen im Wege der Verwechslung gegen gesetzliche Landesmünzen (Artikel römisch vier und römisch zehn) unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen anzunehmen.

Hinsichtlich des Privatverkehrs wird festgesetzt, dass niemand verpflichtet ist, Ein-Kronenstücke im Vertrage von mehr als fünfzig Kronen, Nickelmünzen im Vertrage von mehr als zehn Kronen und Bronzemünzen im Betrage von mehr als einer Krone in Zahlung zu nehmen.

Schlagworte

Nickelmünze, Staatskasse

Gesetzesnummer

10003735

Dokumentnummer

NOR12041309

Alte Dokumentnummer

N3189224718L