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RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
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37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel XIX.Artikel römisch neunzehn.
Die Ein-Kronenstücke, sowie die Nickel- und Bronzemünzen der Kronenwährung werden bei allen Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen nach ihrem Nennwerte in Zahlung genommen, und zwar die Ein-Kronenstücke unbeschränkt, die Nickel- und Bronzemünzen bis zum Betrage von 10 Kronen.
Außerdem sind dieselben bei den als Verwechslungskassen fungierenden Kassen im Wege der Verwechslung gegen gesetzliche Landesmünzen (Artikel IV und X) unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen anzunehmen. Außerdem sind dieselben bei den als Verwechslungskassen fungierenden Kassen im Wege der Verwechslung gegen gesetzliche Landesmünzen (Artikel römisch vier und römisch zehn) unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen anzunehmen.
Hinsichtlich des Privatverkehrs wird festgesetzt, dass niemand verpflichtet ist, Ein-Kronenstücke im Vertrage von mehr als fünfzig Kronen, Nickelmünzen im Vertrage von mehr als zehn Kronen und Bronzemünzen im Betrage von mehr als einer Krone in Zahlung zu nehmen.