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RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
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37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel XXI.Artikel römisch 21 .
Die auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 19. September 1857, R. G. Bl. Nr. 169, der kaiserlichen Verordnung vom 21. October 1860, R. G. Bl. Nr. 230, des Gesetzes vom 1. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 84, des Gesetzes vom 30. März 1872, R. G. Bl. Nr. 44, des Gesetzes vom 16. April 1878, R. G. Bl. Nr. 55, des Gesetzes vom 26. Februar 1881, R. G. Bl. Nr. 20, des Gesetzes vom 10. März 1885, R. G. Bl. Nr. 92, und des Gesetzes vom 10. Juni 1891, R. G. Bl. Nr. 90, geprägten Silber- und Kupferscheidemünzen österreichischer Währung haben solange im Umlaufe zu verbleiben, bis deren Einziehung verfügt werden wird.
Diese Verfügung wird im Verordnungswege im Zusammenhange mit der Durchführung dieses Gesetzes erfolgen. Auch wird im Verordnungswege ein letzter Termin ausgesprochen werden, bis zu welchem die einberufenen Münzen von den Staatskassen einzulösen sind. Mit dem Ablauf dieses Termines ist jede Verpflichtung des Staates zur Einlösung dieser Münzen erloschen.
Bis dahin sind dieselben, und zwar die Zwanzig-Kreuzerstücke mit 40 Hellern, die Zehn-Kreuzerstücke mit 20 Hellern, die Fünf-Kreuzerstücke mit 10 Hellern, die Kupfermünzen zu 4 Kreuzer mit 8 Hellern, die Ein-Kreuzerstücke mit 2 Hellern, die 5/10-Kreuzerstücke mit 1 Heller zu rechnen und nach Maßgabe des Artikels X des Gesetzes vom 1. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 84, in Zahlung anzunehmen. Bis dahin sind dieselben, und zwar die Zwanzig-Kreuzerstücke mit 40 Hellern, die Zehn-Kreuzerstücke mit 20 Hellern, die Fünf-Kreuzerstücke mit 10 Hellern, die Kupfermünzen zu 4 Kreuzer mit 8 Hellern, die Ein-Kreuzerstücke mit 2 Hellern, die 5/10-Kreuzerstücke mit 1 Heller zu rechnen und nach Maßgabe des Artikels römisch zehn des Gesetzes vom 1. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 84, in Zahlung anzunehmen.