Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel XXIII.Artikel römisch 23 .
Die auf österreichische Währung lautenden Papiergeldzeichen sind bis zu ihrer Einziehung bei allen Zahlungen, welche gesetzlich in Kronenwährung zu leisten sind, von allen Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen, sowie von Privatpersonen anzunehmen und zwar dergestalt, dass je ein Gulden österreichischer Währung des Nennwertes der betreffenden Papiergeldzeichen gleich zwei Kronen gerechnet wird.
Dokumentnummer
NOR12041313
Alte Dokumentnummer
N3189224722L