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RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
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37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel XXIV.Artikel römisch 24 .
Die allgemeine Einführung der obligatorischen Rechnung in der Kronenwährung im Zusammenhange mit der Ordnung der Verhältnisse des allgemeinen Münzverkehrs und den Bestimmungen über die Anwendung der neuen Währung (Artikel I) auf die Rechtsverhältnisse, sowie die Verfügungen in Bezug auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze im Umlaufe verbleibenden Landessilbermünzen zu 2, 1 und 1/4 Gulden österreichischer Währung, ferner die Verfügungen über die Einlösung der Staatsnoten, die Bestimmungen über die Ordnung der Papiergeldcirculation und die Verfügungen über die Aufnahme der Barzahlungen, werden durch besondere Gesetze festgestellt werden. Die allgemeine Einführung der obligatorischen Rechnung in der Kronenwährung im Zusammenhange mit der Ordnung der Verhältnisse des allgemeinen Münzverkehrs und den Bestimmungen über die Anwendung der neuen Währung (Artikel römisch eins) auf die Rechtsverhältnisse, sowie die Verfügungen in Bezug auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze im Umlaufe verbleibenden Landessilbermünzen zu 2, 1 und 1/4 Gulden österreichischer Währung, ferner die Verfügungen über die Einlösung der Staatsnoten, die Bestimmungen über die Ordnung der Papiergeldcirculation und die Verfügungen über die Aufnahme der Barzahlungen, werden durch besondere Gesetze festgestellt werden.
Es können jedoch alle Zahlungen, welche gesetzlich in österreichischer Währung - sei es in klingender Münze oder nicht - zu leisten sind, schon von dem Zeitpunkte an, da gegenwärtiges Gesetz in Kraft treten wird, nach Wahl des Schuldners auch in Landesgoldmünzen der Kronenwährung dergestalt geleistet werden, dass das Zwanzig-Kronenstück zum Werte von 10 Gulden österreichischer Währung und das Zehn-Kronenstück zum Werte von 5 Gulden österreichischer Währung gerechnet wird.
Dasselbe gilt von den Ein-Kronenstücken und den Nickel- und Bronzemünzen der Kronenwährung nach Maßgabe der denselben im Artikel XIX dieses Gesetzes eingeräumten Zahlkraft, und zwar dergestalt, dass das Ein-Kronenstück zum Werte von 50 Kreuzern österreichischer Währung, das Zwanzig-Hellerstück zum Werte von 10 Kreuzern österreichischer Währung, das Zehn-Hellerstück zum Werte von 5 Kreuzern österreichischer Währung, das Zwei-Hellerstück zum Werte von 1 Kreuzer österreichischer Währung und das Ein-Hellerstück zum Werte von 5/10 Kreuzern österreichischer Währung gerechnet wird. Dasselbe gilt von den Ein-Kronenstücken und den Nickel- und Bronzemünzen der Kronenwährung nach Maßgabe der denselben im Artikel römisch neunzehn dieses Gesetzes eingeräumten Zahlkraft, und zwar dergestalt, dass das Ein-Kronenstück zum Werte von 50 Kreuzern österreichischer Währung, das Zwanzig-Hellerstück zum Werte von 10 Kreuzern österreichischer Währung, das Zehn-Hellerstück zum Werte von 5 Kreuzern österreichischer Währung, das Zwei-Hellerstück zum Werte von 1 Kreuzer österreichischer Währung und das Ein-Hellerstück zum Werte von 5/10 Kreuzern österreichischer Währung gerechnet wird.