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RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
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37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Von Landesgoldmünzen werden ausgeprägt:
Aus Einem Kilogramm Münzgold werden 147,6 Stücke zu zwanzig Kronen, beziehungsweise 295,2 Stücke zu zehn Kronen, daher aus Einem Kilogramm feinen Goldes 164 Stücke zu zwanzig Kronen, beziehungsweise 328 Stücke zu zehn Kronen ausgebracht.
Das Zwanzig-Kronenstück hat sonach das Rohgewicht von 6,775067 und das Feingewicht von 6,09756 Grammen, das Zehn-Kronenstück das Rohgewicht von 3,3875338 und das Feingewicht von 3,04878 Grammen.