Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
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37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel V.Artikel römisch fünf.
Diese Goldmünzen werden auf der Aversseite Mein Brustbild, auf der Reversseite den kaiserlichen Adler mit der Wertbezeichnung 20, beziehungsweise 10 Cor., sowie die Jahreszahl der Ausmünzung tragen.
Die Umschrift hat, in angemessener Abkürzung, zu lauten: „Franciscus Josephus I. D. G. Imperator Austriae, Rex Bohemiae, Galiciae, Illyriae etc. et Apostolicus Rex Hungariae''.Die Umschrift hat, in angemessener Abkürzung, zu lauten: „Franciscus Josephus römisch eins. D. G. Imperator Austriae, Rex Bohemiae, Galiciae, Illyriae etc. et Apostolicus Rex Hungariae''.
Der Rand wird glatt sein und bei den Zwanzig-Kronenstücken in vertiefter Schrift die Worte: „Viribus unitis'' enthalten. Bei den Zehn-Kronenstücken wird der Rand eine vertiefte Verzierung enthalten.
Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen, dessen inneren Umfang ein Perlenkreis (Perle an Perle anliegend) berührt.
Die Goldmünzen zu 20 Kronen werden 21 Millimeter, jene zu 10 Kronen werden 19 Millimeter im Durchmesser betragen.