Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel VIII.Artikel römisch acht.
Die Ausprägung der Landesgoldmünzen erfolgt auf Rechnung des Staates. Zwanzig-Kronenstücke werden auch für Rechnung von Privatpersonen und zwar soweit ausgeprägt werden, als das k. k. Münzamt nicht für den Staat beschäftigt ist.
Die bei der Ausprägung für Privatrechnung für Prägekosten einzuhebende Gebühr wird im Verordnungswege festgesetzt; sie darf indes bei den Zwanzig-Kronenstücken das Maximum von 0,3% des Wertes nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12041298
Alte Dokumentnummer
N3189224707L