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RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
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37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel IX.Artikel römisch neun.
Außer den bezeichneten Landesgoldmünzen werden die österreichischen
189
Ducaten, wie bisher, 81 ---
355
Stücke aus einer Wiener Mark (0,280668 Kilogramm) seines Goldes in
dem Feingehalte von
(986 1/9)
23 Karat 8 Gran (-------) als Handelsmünze ausgeprägt.
( 1000 )
Die durch das Gesetz vom 9. März 1870, R. G. Bl. Nr. 22, eingeführten Goldmünzen zu Acht und Vier Gulden werden nicht mehr geprägt werden.
Schlagworte
Dukaten, RGBl. Nr. 22/1870