Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 4.Paragraph 4,
Für die Durchführung der Bestimmungen der §§. 2 und 3 haben die vorgesetzten Behörden durch die gesetzlich zulässigen Verwaltungsmaßregeln zu sorgen. Für die Durchführung der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 haben die vorgesetzten Behörden durch die gesetzlich zulässigen Verwaltungsmaßregeln zu sorgen.
Zu diesem Behufe ist die Regierung insbesondere ermächtigt, die Verfügung zu treffen, dass die statutarischen Bestimmungen von Körperschaften, Fonden, Vereinen und Anstalten (§. 3) mit der allgemein obligatorischen Rechnung in der Kronenwährung in Einklang gebracht werden. Zu diesem Behufe ist die Regierung insbesondere ermächtigt, die Verfügung zu treffen, dass die statutarischen Bestimmungen von Körperschaften, Fonden, Vereinen und Anstalten (Paragraph 3,) mit der allgemein obligatorischen Rechnung in der Kronenwährung in Einklang gebracht werden.
Für die Österreichisch-ungarische Bank sind die nöthigen Anordnungen im ersten Capitel des IV. Theiles dieser kaiserlichen Verordnung getroffen. Für die Österreichisch-ungarische Bank sind die nöthigen Anordnungen im ersten Capitel des römisch vier. Theiles dieser kaiserlichen Verordnung getroffen.