Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 6.Paragraph 6,
Vom 1. Jänner 1900 an sind Geldbeträge in Gesetzen, in Verordnungen und öffentlichen Bekanntmachungen, in Verfügungen und Aufträgen von Staats- oder anderen öffentlichen Behörden und Ämtern, sowie in Beschlüssen öffentlicher Körperschaften nur in der Kronenwährung festzusetzen.
Diese Bestimmung hat dann keine Anwendung zu finden, wenn es sich um einen Geldbetrag handelt, welcher kraft gesetzlicher Vorschrift in einer bestimmten Münzsorte oder in einer anderen als der Landeswährung zu leisten ist.
Andere Ausnahmen von der im ersten Absatze getroffenen Bestimmung sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen, soweit es sich nicht um Gesetze handelt, der Genehmigung der Regierung.
Schlagworte
Staatsbehörde, Staatsamt
Dokumentnummer
NOR12041367
Alte Dokumentnummer
N3189925015L