Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
23.09.1899 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 623.09.189931.12.2004 RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung - Einführung als Landeswährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.09.1899RGBl. Nr. 176/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 6,

Vom 1. Jänner 1900 an sind Geldbeträge in Gesetzen, in Verordnungen und öffentlichen Bekanntmachungen, in Verfügungen und Aufträgen von Staats- oder anderen öffentlichen Behörden und Ämtern, sowie in Beschlüssen öffentlicher Körperschaften nur in der Kronenwährung festzusetzen.

Diese Bestimmung hat dann keine Anwendung zu finden, wenn es sich um einen Geldbetrag handelt, welcher kraft gesetzlicher Vorschrift in einer bestimmten Münzsorte oder in einer anderen als der Landeswährung zu leisten ist.

Andere Ausnahmen von der im ersten Absatze getroffenen Bestimmung sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen, soweit es sich nicht um Gesetze handelt, der Genehmigung der Regierung.

Schlagworte

Staatsbehörde, Staatsamt

Gesetzesnummer

10003736

Dokumentnummer

NOR12041367

Alte Dokumentnummer

N3189925015L