Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Treuhänder
§ 29.Paragraph 29,
Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse, der Abberufungsgründe und des Vergütungsanspruchs ist § 76 Abs. 2, 3 erster Satz und 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Staatskommissärs der Treuhänder tritt. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse, der Abberufungsgründe und des Vergütungsanspruchs ist Paragraph 76, Absatz 2, 3, erster Satz und 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Staatskommissärs der Treuhänder tritt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40064348