Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
§. 29.Paragraph 29,
Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Hypothekenbank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.
Dokumentnummer
NOR12041347
Alte Dokumentnummer
N3189916061A