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§ 5a HypBG

Fassungen
01.07.1998 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 88/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a03.01.201807.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 107/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 5a31.03.200602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 48/2006
§ 5a01.08.200430.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 90/2004
§ 5a01.04.200231.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 5a01.07.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 88/1998
§ 5a13.11.193830.06.1998 dRGBl. I S 108/1930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 88/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 5 a, Unbeschadet der Rechte der Kreditanstalten auf Grund des Pfandbriefgesetzes dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief'', „Kommunalbrief'', „Kommunalschuldverschreibung'' oder „öffentlicher Pfandbrief'' oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.

Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Absatz eins, angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Artikel 22, Absatz 4, der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG) genügen.

Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief'', „Kommunalbrief'', „Kommunalschuldverschreibung'' oder „öffentlicher Pfandbrief'' entgegen den Absatz eins und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12056611

Alte Dokumentnummer

N3199811507O