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§ 6 HypBG

Fassungen
13.11.1938 bis 30.06.1998 — dRGBl. I S 1574/1938
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 601.08.200431.05.2005 § → § BGBl. I Nr. 90/2004
§ 601.07.199831.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 88/1998
§ 613.11.193830.06.1998 dRGBl. I S 1574/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1574/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.11.1938dRGBl. I S 1574/1938

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. I Nr. 88/1998

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,

Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.

Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.

Hat die Bank eine Liegenschaft im Lande Österreich zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.

Ist in Folge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.

Schlagworte

Gesamtbetrag, Nennwert, Vierteil, Landwirtschaft

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041324

Alte Dokumentnummer

N3189916038A