Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1923Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
III. Beglaubigung von Urkunden.römisch drei. Beglaubigung von Urkunden.
Artikel XVII.Artikel römisch siebzehn.
(1)Absatz eins,Die von Gerichten, Finanz- oder Verwaltungsgerichten in Steuersachen aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind, zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation).
(2)Absatz 2,Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber (der Gerichtskanzlei) unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Staates genügt, dem das Gericht angehört.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041484
Alte Dokumentnummer
N3192352464L