Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 17.05.1923 — BGBl. Nr. 287/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute17.05.1923 BGBl. Nr. 287/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

17.05.1923BGBl. Nr. 287/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel römisch achtzehn.

  1. Absatz eins,Urkunden, die von der obersten oder einer höheren Finanzverwaltungsbehörde des einen der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation).
  2. Absatz 2,Die beiden Staaten werden die in Betracht kommenden Behörden in einem Verzeichnis bekanntgeben, das im beiderseitigen Einverständnis jederzeit auf dem Verwaltungswege geändert oder ergänzt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003747

Dokumentnummer

NOR12041485

Alte Dokumentnummer

N3192352465L