Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1923Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
IV. Schlußbestimmungen.römisch vier. Schlußbestimmungen.
Artikel XIX.Artikel römisch neunzehn.
Die beiden Staaten verpflichten sich, ein Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe in Steuerstrafsachen zu schließen. Dabei ist in Aussicht genommen, die beiderseitige Auslieferungspflicht wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Kapital- und Steuerfluchtgesetze, und zwar sowohl hinsichtlich der beanspruchten Personen als auch hinsichtlich der durch rechtskräftiges Strafurteil oder unanfechtbaren Bescheid einer Finanzbehörde eingezogenen oder für verfallen erklärten Vermögenswerte, zu regeln.
Schlagworte
Kapitalfluchtgesetz
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041486
Alte Dokumentnummer
N3192352466L