Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 17.05.1923 — BGBl. Nr. 287/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute17.05.1923 BGBl. Nr. 287/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

17.05.1923BGBl. Nr. 287/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel römisch acht.

  1. Absatz eins,Die Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörde des ersuchten Staates oder eines zum gleichen Zwecke gestellten Antrages eines Beteiligten. Auch die Formen der Erledigung richten sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates; doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
  2. Absatz 2,Die Anwendung eines im Gebiete des ersuchten Staates zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat im Falle eines entsprechenden Ersuchens nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Orte der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind berechtigt, sich bei der Handlung nach den allgemeinen, in dem ersuchten Staate maßgebenden Vorschriften vertreten zu lassen oder ihr beizuwohnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003747

Dokumentnummer

NOR12041475

Alte Dokumentnummer

N3192352455L