Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1923Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel IX.Artikel römisch neun.
Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werden; ausgenommen sind, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsorganes in den Fällen des Artikel VI, Absatz 2, oder durch die Anwendung einer besonderen Form gemäß Artikel VIII, Absatz 1, entstanden sind.Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werden; ausgenommen sind, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsorganes in den Fällen des Artikel römisch sechs, Absatz 2, oder durch die Anwendung einer besonderen Form gemäß Artikel römisch acht, Absatz 1, entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041476
Alte Dokumentnummer
N3192352456L