Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bücher, Rechnungen und sonstigen Aufschreibungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Vereine und Gesellschaften können vom 1. Jänner 1925 an wahlweise in Kronen oder in Schillingen geführt werden.
(2)Absatz 2,Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, von dem an die im ersten Absatz genannten Personen und die Personen, die durch das Allgemeine Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, ihre Bücher, Rechnungen und sonstigen Aufschreibungen in Schillingen führen müssen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel und Verkehr Ausnahmen von dieser Verpflichtung zugestehen können.
(3)Absatz 3,Die Artikel 5, 7 und 97 der Satzungen der Oesterreichischen Nationalbank werden durch die vorstehenden Bestimmungen (Absatz 1 und 2) nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR40004154