Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 6. (1) Die in bestehenden Gesetzen oder Vorschriften enthaltenen, auf Kronen lautenden Bestimmungen sind vom 1. Jänner 1925 an nach dem im § 2 aufgestellten Umrechnungsverhältnis in Schillingen zu verstehen.Paragraph 6, (1) Die in bestehenden Gesetzen oder Vorschriften enthaltenen, auf Kronen lautenden Bestimmungen sind vom 1. Jänner 1925 an nach dem im Paragraph 2, aufgestellten Umrechnungsverhältnis in Schillingen zu verstehen.
(2)Absatz 2,Beziehen sich solche Bestimmungen auf eine ältere Währung, deren Verhältnis zur Kronenwährung gesetzlich festgestellt ist, so sind sie gemäß dem § 5 des dritten Teiles der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, R. G. Bl. Nr. 176, in Kronen zu berechnen und sodann nach dem obigen Umrechnungsverhältnis in Schillingen zu verstehen.Beziehen sich solche Bestimmungen auf eine ältere Währung, deren Verhältnis zur Kronenwährung gesetzlich festgestellt ist, so sind sie gemäß dem Paragraph 5, des dritten Teiles der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, R. G. Bl. Nr. 176, in Kronen zu berechnen und sodann nach dem obigen Umrechnungsverhältnis in Schillingen zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR40004155